Satzung des Gewinnsparvereins

§ 1

Name und Sitz des Vereines

(1) Der Verein führt den Namen Gewinnsparverein der Volksbanken und Raiffeisenbanken Norddeutschland e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Kronshagen.

(3) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereines

(1) Zweck des Vereines ist die Pflege des Spargedankens durch

a) Förderung eines im Interesse des Einzelnen und der Allgemeinheit liegenden Sparens; zu diesem Zweck wird ein Prämienfonds gebildet, aus dem Prämien für die Teilnehmer am Gewinnsparen ausgelost werden;

b) Vorbereitung und Durchführung der Auslosungen, die zur Förderung des Gemeinsinnes in gesellschaftlichen regionalen Veranstaltungen erfolgen können;

c) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Die mit dem Verein zusammenarbeitenden Kreditinstitute verwalten die eingezahlten Sparbeträge der Mitglieder und leiten die eingezahlten Prämienbeiträge an den Gewinnsparverein weiter. Die Kreditinstitute sind Schuldner der eingezahlten Sparbeträge.

§ 3

Mitgliedschaft

a) Genossenschaftsbanken und verwandte Kreditinstitute, die dem Genossenschaftsverband e.V., auch dessen etwaigen Rechtsnachfolgern, angehören und das Gewinnsparen ihren Kunden anbieten. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Vorstand;

b) volljährige natürliche Personen (auch Gemeinschaftskontoinhaber), Personengesellschaften und juristische Personen, die bei einem beteiligten Kreditinstitut ein Gewinnsparlos erwerben. Die Mitgliedschaft entsteht mit Zahlung der in der von den jeweils zuständigen Län derbehörden genehmigten jeweiligen Sparordnung festgelegten Spar- und Beitragsrate für den Prämienfonds.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod eines Mitgliedes sowie das Erlöschen oder die Auflösung einer juristischen Person;

b) die Einstellung des Gewinnsparens.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Ausschluss aus wichtigem Grund; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5

Organe

Die Organe des Vereines sind: a) der Vorstand, b) die Vertreterversammlung.

§ 6

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens 6 Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Das Amt beginnt mit dem Schluss der Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Vertreter versammlung, die für das 5. Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Die Bestellung kann lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein, jeder für sich allein, gerichtlich und außergerichtlich. Der Stellvertreter wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(3) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereines, er erlässt eine Spar- und Spielordnung, die für die Mitglieder verbindlich ist und führt unter notarieller Aufsicht die Gewinnauslosungen durch.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von den erschienenen Mitgliedern zu unterzeichnen.

(5) Die Vorstandstätigkeit endet mit dem Tode des Vorstandsmitgliedes. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder führen bis zur nächsten turnusmäßigen Vertreterversammlung die Ge - schäfte weiter.
Soweit es sich bei dem verstorbenen Vorstandsmitglied nicht um den Vorstandsvorsitzenden handelt, hat der Vorstandsvorsitzende die Möglichkeit, bis zur nächsten turnusmäßigen Vertreterversammlung als Ersatz für das verstorbene Vorstandsmitglied eine natürliche Person in den Vorstand zu berufen.

(6) Soweit die Vorstandstätigkeit durch Beendigung der Amtsdauer erlischt, ist eine erneute Bestellung zulässig.

(7) In jedem Jahr hat mindestens eine Sitzung des Vorstandes stattzufinden, die vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen ist.

(8) Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte des Vereines ehrenamtlich. Er kann seine Aufgaben in vertretbarem Umfang delegieren.

§ 7

Vertreterversammlung

(1) Einzelne Mitglieder üben ihre Rechte mittelbar durch Vertreter aus. Die Mitglieder werden durch die jeweiligen Vorstände der nach § 3 Buchstabe a) beigetretenen Mitglieder vertreten.

(2) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich gemäß Vorstandsbeschluss einberufen. Die Vertreter werden vom Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes, unter Wahrung einer Frist von vier Wochen, schriftlich durch unmittelbare Benachrichtigung – auch per Mail oder Fax – eingeladen.

(3) Die Vertreterversammlung beschließt über

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Festsetzung einer Aufwandsentschädigung,

b) Genehmigung der Jahresrechnung,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Umlagen nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung,

e) vom Vorstand oder von mindestens 10 der nach § 3 Buchstabe a) beigetretenen Mitglieder vorgeschlagene Satzungsänderungen,

f) Auflösung des Vereines.

(4) Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen sind jedoch für die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines erforderlich. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu protokol lieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8

Beiträge und Umlagen

Es werden keine regelmäßigen Beiträge erhoben. Für die bei der Durchführung des Vereinszweckes anfallenden und evtl. nicht gedeckten Kosten haften die nach § 3 Buchstabe a) beteiligten Kreditinstitute entsprechend ihrem Losanteil (Stichtag letzte Auslosung des jeweiligen Geschäftsjahres). Der Vorstand ist berechtigt, demgemäß Umlagen anstelle regelmäßiger Beiträge zu erheben.
Nach dem gleichen Verteilerschlüssel kann die Vertreterversammlung zum Betreiben von Werbemaßnahmen Umlagen beschließen; soweit dieses im Laufe eines Geschäftsjahres erfolgt, ist für den Verteilerschlüssel die letzte Auslosung des vorangegangenen Geschäftsjahres vor Aktionsbeginn heranzuziehen.

§ 9

Auflösung des Vereines

Der Verein kann durch Beschluss der Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen fällt an die nach § 3 Buchstabe a) beteiligten Kreditinstitute. über die Aufteilung selbst entscheidet die Vertreterversammlung; dabei sollte der Schlüssel für die Umlagepflicht gem. § 8 entsprechend Anwendung finden. Der Vorstand hat der Vertreterversammlung einen Vorschlag vorzulegen.

§ 10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Diese Satzung wurde eingetragen beim Amtsgericht Kiel im Vereinsregister unter der Nummer VR 1943 KI am 20. April 2021.